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Satzung



“besondersAnders“ Interessengemeinschaft Familien mit autistischen Kindern Augsburg und Umgebung e.V.
Satzung

Stand: 12. Mai 2023

§ 1 Name, Sitz, Rechtsform, Geschäftsjahr

(1) Der Verein trägt den Namen “besondersAnders“ Interessengemeinschaft Familien mit autistischen Kindern Augsburg und Umgebung e.V.
(2) Er hat seinen Sitz in Neusäß.
(3) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgaben

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Verein hat die Aufgabe, die Situation von Kindern und Jugendlichen mit Autismus-Spektrum-Störung (ASS) und ihrer Angehörigen zu verbessern; insbesondere durch:

a) das Bereitstellung von Informationen über das Leben mit ASS.
b) das Dienen als Anlaufstelle für betroffene Familien.
c) das Schaffen von Bewusstsein für die Situation von Kindern und Jugendlichen mit ASS und deren Familien und Umfeld.
d) die Förderung von Teilhabe und Inklusion von Kindern und Jugendlichen mit ASS und deren Familien.

§ 3 Selbstlosigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er befolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
(3) Die Mitglieder sämtlicher Organe des Vereins, seiner Ausschüsse sowie die Kassenprüfer üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Die gleichzeitige Ausübung mehrerer Ehrenämter ist zulässig, soweit die Satzung das nicht ausdrücklich untersagt.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Vereinsziele unterstützt. Es gibt die Mitgliedschaftsformen Einzelmitgliedschaft, Familienmitgliedschaft (mit evtl. mehreren Einzelmitgliedschaften) sowie die Mitgliedschaft juristischer Personen.
(2) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
(3) Die Mitgliedschaft erlischt:

a) bei Austritt,
b) bei Ausschluss,
c) bei Tod bzw. Auflösung der juristischen Person.

(4) Der Austritt eines Mitgliedes ist jederzeit möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem 1. Vorsitzenden. Die Verpflichtung zur Zahlung des Jahresbeitrags wird im Jahr des Austritts durch den Austritt nicht berührt.
(5) Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen, wenn es durch sein Verhalten die Interessen des Vereins nachhaltig verletzt hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag länger als ein Jahr im Rückstand ist. Nachdem dem Mitglied die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde, entscheidet der Vorstand über den Ausschluss mit einfacher Mehrheit. Gegen den Ausschluss kann innerhalb eines Monats gegenüber dem 1. Vorsitzenden schriftlich Berufung eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet dann vereinsintern über den endgültigen Ausschluss mit einfacher Mehrheit. Das betroffene Mitglied ist dabei nicht stimmberechtigt.
(6) Die Ehrenmitgliedschaft kann Personen verliehen werden, die sich um die Ziele des Vereins in besonderer Weise verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit ernannt. Ehrenmitglieder sind vom Mitgliedsbeitrag befreit.

§ 5 Beiträge

(1) Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung.
(2) Der Vorstand kann den Beitrag in besonderen Fällen ermäßigen oder erlassen.
(3) Weitere Mittel für die Erfüllung des Vereinszweckes können durch Umlagen (höchstens das 6-fache des Jahresbeitrages) Zuwendungen und Spenden aufgebracht werden.

§ 6 Organe

(1) Organe des Vereins sind

a) der Vorstand und
b) die Mitgliederversammlung.

(2) Jedes Organ kann sich eine Geschäftsordnung geben; sie darf der Satzung des Vereins nicht widersprechen.

§ 7 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenwart, dem Schriftführer und evtl. bis zu acht Beisitzern.
(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Kassenwart.
(3) Vorstandssitzungen sind nach Bedarf einzuberufen, mindestens jedoch einmal jährlich. Die Einberufung erfolgt in der Regel durch den Vorsitzenden. Sie muss erfolgen, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder es wünscht. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der anwesenden Vorstandmitglieder gefasst.
(4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind und die Amtstätigkeit aufnehmen können.
(5) Aufgaben des Vorstandes:

a) Führung der laufenden Geschäfte
b) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung; Erstellen der Tagesordnung
c) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
d) Vorbereitung des Haushaltsplanes
e) Buchführung
f) Erstellen des Jahresberichtes
g) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.

(6) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Kassenwart vertreten, wobei jeder für sich allein vertretungsberechtigt ist. Im Innenverhältnis gilt: Über Konten des Vereins können der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Kassenwart verfügen.
Bei Geschäften, die eine Verpflichtung von mehr als 1000 Euro oder mehr als 6 Monaten Laufzeit mit sich bringen, ist eine Vertretung durch mindestens zwei der genannten Vorstandsmitglieder erforderlich.

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, im Fall seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, vom Kassenwart oder vom Schriftführer mindestens einmal im Jahr einberufen. Sie muss innerhalb von zwei Monaten einberufen werden, wenn 20 Prozent der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe von Gründen verlangen.
(2) Die Einberufung erfolgt mit einer Frist von 14 Tagen schriftlich mit gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. (3) Die Aufgaben der Mitgliederversammlung:

a) Die Wahl und Abberufung der Vorstandmitglieder und Kassenprüfer
b) Die Entlastung des Vorstandes
c) Entgegennahme und Bestätigung des Rechenschaftsberichtes
d) Verabschiedung des Haushaltsplanes
e) Satzungsänderungen
f) Entscheidung über den endgültigen Ausschluss eines Mitgliedes bei Berufung
g) Vereinsauflösung
i) Ernennung von Ehrenmitgliedern

(4) Die Mitgliederversammlung entscheidet mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
Bei Wahlen ist der Kandidat mit den meisten Stimmen gewählt.
(5) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde. Jede anwesende Mitgliedschaft hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
(6) Wahlen und Abstimmungen erfolgen geheim. Auf Antrag können sie offen durchgeführt werden, wenn dagegen kein Widerspruch erfolgt.
(7) Die Mitglieder wählen aus ihrer Mitte mit einfacher Mehrheit einen Versammlungsleiter, insbesondere für die Wahl des Vorstandes sowie die Aussprache und Abstimmung über dessen Entlastung.
(8) Der Mitgliederversammlung ist in einer Jahreshauptversammlung der Jahresabschluss schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Kassenprüfer, die dem Vorstand nicht angehören dürfen, und die jederzeit nach Absprache mit dem Kassenwart die Buchführung einsehen und den Jahresabschluss prüfen können.
(9) Für Satzungsänderungen und für Beschlüsse über die Auflösung des Vereins sind abweichend von (4) ¾ der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen erforderlich.
Mit einer Mehrheit von ¾ der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen können auch Änderungen des Vereinszwecks beschlossen werden. Die Mitgliederversammlung ist zur Änderung des Vereinszwecks sowie zur Auflösung des Vereins nur beschlussfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von einem Monat eine zweite Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

§ 9 Aufwendungsersatz

(1) Jedes Vereinsmitglied hat einen Anspruch auf Ersatz seiner nachgewiesenen Aufwendungen für eigene Auslagen, die im Rahmen der Tätigkeiten für den Verein entstanden sind.
(2) Hierbei sind grundsätzlich die steuerlichen Vorgaben zu Höhe und Anlass bei Fahrt- und Reisekosten zu beachten, auch begrenzt auf die aktuellen steuerlichen Pauschal- und Höchstbeträge. Ein Aufwendungsersatzanspruch besteht zudem z. B. für Telekommunikationskosten, Portogebühren und alle weiteren im Interesse des Vereins ausgelegten Beträge/Aufwendungen.
(3) Ansprüche können innerhalb eines Jahres nach der Entstehung geltend gemacht werden, solange im Einzelfall nichts anderes vereinbart worden ist. Ein Nachweis der Aufwendungen ist vorzulegen.

§ 10 Beurkundung der Beschlüsse

Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Versammlungsleiter und Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 11 Auflösung des Vereins

(1) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das gesamte Vereinsvermögen je hälftig

-dem Förderkreis Kinderklinik Augsburg BUNTER KREIS e.V. (Steuer-Nr. 103/111/40864) mit Sitz in Augsburg
-und dem „eins mehr“ Initiative Down-Syndrom Augsburg und Umgebung e.V. (Steuer-Nr. 103/108/00819) mit Sitz in Augsburg zu,
der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

(2) Die bis dahin gewählten Vorstandsmitglieder nach § 26 BGB sind Liquidatoren.
Augsburg, 12. Mai 2023

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